Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Häfele- Gruppe
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend als „VLZB“ bezeichnet) gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) der Häfele SE & Co KG, der Häfele Berlin GmbH & Co KG, der Anton Schneider GmbH & Co KG, der Nimbus Group GmbH und der Häfele Engineering GmbH & Co KG (nachfolgend jeweils „Lieferant“ genannt) ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen VLZB abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die VLZB gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den VLZB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltslos annimmt und/oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführt.
1.2 Diese VLZB gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme/Übergabe der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.3 Soweit in diesen VLZB ein Schrifterfordernis vorgesehen ist, genügen für die Wahrung des Schrifterfordernisses auch eine Übermittlung des Textes per Telefax, E-Mail oder sonst per Datenfernübertragung.
1.4 Rechte, die der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese VLZB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit
2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn der Lieferant teilt Gegenteiliges mit. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten, spätestens jedoch mit der Lieferung zustande.
2.2 Alle Angaben und Beschreibungen der Ware in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung sind nur annähernd maßgebend. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart worden sind. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos durch den Lieferanten muss ebenfalls ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
2.3 Soweit die Parteien eine Beschaffenheit (insbesondere Art, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität), einen bestimmten Verwendungszweck, bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung der Ware oder die Beschaffenheit der Ware, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Kunde ohne weitere Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.
2.4 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Änderungen der technischen Daten und Konstruktion bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichung innerhalb der DIN-Toleranzen liegt oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2.5 An sämtlichen Angebots- und sonstigen Unterlagen, insbesondere Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art behält sich der Lieferant alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich an den Lieferanten heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
2.6 Für Montageleistungen gelten ergänzend unsere Installationsbe-dingungen.
2.7 Das Schweigen des Lieferanten auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
2.8 Wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist Häfele berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Umsatzsteuerausweis
3.1 Die Preise verstehen sich in Euro und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Sie beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Für jede Bestellung wird eine Logistikpauschale berechnet. Bei einem Netto-Auftragswert von unter EUR 100,00 netto wird zusätzlich zur Logistikpauschale eine Service-, Verpackungs- und Versandkostenpauschale berechnet. Die Logistikpauschale sowie die Service-, Verpackungs- und Versandkostenpauschale verstehen sich ebenfalls netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
3.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen des Lieferanten berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Lieferanten wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte oder sonstige Preiserhöhungen eintreten, ist der Lieferant ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3.3 Für die Bezahlung der Rechnung gelten die jeweils individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist der Lieferpreis (vorbehaltlich Ziffer 3.7 dieser VLZB) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Der Abzug von Skonto und anderen Rabatten ist nur zulässig, sofern dies schriftlich vereinbart wurde, und setzt voraus, dass der Kunde alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten fristgemäß erfüllt hat. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten maßgebend. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
3.4 Die Bezahlung erfolgt bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Rechnung, Lastschrift, Vorauskasse oder Kreditkarte. Der Lieferant behält sich bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Barzahlungen sind jedoch immer ausgeschlossen.
3.5 Die Frist zur Vorabinformation der SEPA-Lastschrift beträgt mindestens einen Tag.
3.6 Der Empfänger der Rechnung oder Gutschrift erklärt sich mit der Übermittlung oder Bereitstellung auf elektronischem Weg ausdrücklich einverstanden. Die Rechnung bzw. Gutschrift wird dem Empfänger im PDF-Format als Anhang zu einer E-Mail übermittelt oder als Web-Abruf zur Verfügung gestellt. Der Lieferant behält sich vor, die Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform oder in einer sonstigen zulässigen Art und Weise zu übermitteln.
3.7 Mit Angabe der Kreditkartenummer in der Bestellung ist der Lieferant ermächtigt, den Kaufpreisbetrag von dem in der Bestellung angegebenen Kreditkartenkonto einzuziehen.
3.8 Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 3.3 dieser VLZB vor Lieferung (Vorkasse), es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.9 Für die Sicherstellung des richtigen Umsatzsteuerausweises in den Rechnungen sind dem Lieferanten rechtzeitig alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, insbesondere wo die Beförderung oder Versendung endet und ob der Verkauf der Waren ein Reihengeschäft im umsatzsteuerlichen Sinne gem. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG darstellt. Im Fall eines Reihengeschäfts hat der Kunde dem Lieferanten mitzuteilen, ob er oder ein ihm in der Reihe nachfolgender Abnehmer den Transport der Ware vornimmt bzw. beauftragt.
a. Nimmt ein dem Kunden in der Reihe nachfolgender Abnehmer oder dessen Beauftragter den Transport vor, erfolgt die Rechnungsstellung durch den Lieferanten mit Ausweis der Umsatzsteuer des Abgangslandes.
b. Nimmt der Kunde den Transport unter Verwendung eines Umsatzsteuer-Id.-Nr. des Landes vor, in dem der Lieferant registriert ist, erfolgt die Rechnungstellung durch den Lieferanten mit Ausweis der Umsatzsteuer des Abgangslandes.
3.10 Stellt die Lieferung der Waren an den Kunden eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar, verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten auf Anfrage eine Bestätigung über das Gelangen der Waren in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet zu erteilen (Gelangensbestätigung). Wird auf Anfrage keine Gelangensbestätigung (Belegnachweis) erteilt und/oder keine gültige ausländische Umsatzsteuer-Id.-Nr. (Buchnachweis) mitgeteilt, behält sich der Lieferant vor, die erteilte Rechnung zu berichtigen und nachträglich Umsatzsteuer auszuweisen sowie in künftigen Rechnungen ggf. gleich Umsatzsteuer auszuweisen, bis eine Gelangensbestätigung und/oder gültige Umsatzsteuer-Id.-Nr. vorgelegt wird. Bestehen Zweifel ob ein Reihengeschäft vorliegt und hat der Kunde die nach Ziffer 3.8 und 3.9 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig erteilt, rechnet der Lieferant stets mit Ausweis der Umsatzsteuer des Abgangslandes ab. Die Umsatzsteuer schuldet der Kunde gegenüber dem Lieferanten zusätzlich zum vereinbarten Nettoentgelt. Neben dem Umsatzsteuerbetrag ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt dem Kunden die gegen den Lieferanten gem. § 233a AO festgesetzten Zinsen in Rechnung zu stellen. Eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis von deutscher Umsatzsteuer kann der Kunde verlangen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3.11 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferungen, Lieferzeit
4.1 Lieferzeiten (Lieferfristen und -termine) sind Circa-Fristen. Die Lieferfrist beginnt jeweils mit Vertragsschluss, jedoch nicht bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und insbesondere alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder insbesondere nicht alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien rechtzeitig geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder der Lieferant die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Lieferanten, es sei denn der Lieferant hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Lieferant ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich, wenn der Lieferant von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4.3 Der Lieferant ist zu Lieferungen in Teilen berechtigt, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten nicht zumutbar.
4.4 Mehr- und Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig. Dies gilt sowohl, wenn die Lieferung als Ganzes erfolgt, als auch, wenn die Lieferung zulässigerweise in Teilen erfolgt. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1 Der Versand erfolgt an die angegebene Lieferadresse. Die Wahl der Versand- und Verpackungsart bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nichtannahme oder die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertrete. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant ist ferner berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern und den Ersatz etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Lieferant gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
5.4 Die Ware ist vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweist.
§ 6 Grenzüberschreitende Lieferungen und Wiederausfuhr nach Russland
6.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
6.2 Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
6.3 Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
6.4 Der Kunde wird weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Güter verkaufen, exportieren oder re-exportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geliefert wurden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, und er wird sich nach besten Kräften bemühen, dafür zu sorgen, dass der vorgenannte Zweck nicht von Dritten in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.
6.5 Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziffer 6.4 vereiteln würden.
6.6 Jeder Verstoß gegen die Ziffern 6.4 und 6.5 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen dar, und der Lieferant ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Beendigung der Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden und eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Gesamtwerts der Vereinbarungen oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
6.7 Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Ziffern 6.4 und 6.5 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 6.4 vereiteln könnten. Der Kunde wird dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 6.4 und 6.5 zur Verfügung stellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und Erfüllung aller Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung vor.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass der Lieferant sein Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Der Kunde tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferant nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Zur treuhänderischen Einziehung dieser Forderung im eigenen Namen bleibt der Kunde bis auf Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an den Lieferanten abzuführen. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zu Weiterveräußerung aus wichtigen Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferant nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug geraten ist, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten sämtliche Auskünfte (Aufstellung der dem Lieferanten zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.) zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln, die der Lieferant zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an den Lieferanten abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
7.4 Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Lieferanten zu informieren und an den Maßnahmen des Lieferanten zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Lieferanten zu erstatten, ist der Kunde dem Lieferanten zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dem Lieferanten oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Lieferant die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
7.6 Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen des Lieferanten nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen die Versicherung oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe der Forderungen des Lieferanten an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
7.7 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
7.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde dem Lieferanten hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um dem Lieferanten unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 8 Mängelansprüche
8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und dem Lieferanten offene Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Lieferanten schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
8.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Hierzu hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind an den Lieferanten zurückzugeben.
8.3 Der Kunde kann nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
8.4 Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, vom Lieferanten zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
8.5 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
8.6 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
8.7 Der Lieferant übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8.8 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für außervertragliche Ansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Lieferanten zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Lieferanten in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
8.9 Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Rückgriffansprüchen des Kunden gegen den Lieferanten wegen eines Mangels einer weiterverkauften Ware (Lieferantenregress, § 445b BGB) bleibt unberührt. Die Verjährung dieser Rückgriffansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche dessen Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant den Vertragsgegenstand dem Kunden geliefert hat. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf stattfindet.
§ 9 Haftung des Lieferanten
9.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferant unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Lieferanten auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
§ 10 Höhere Gewalt
10.1 Sofern der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert wird, wird der Lieferant für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem Lieferanten die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Lieferant nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Störungen in der Rohstoffversorgung, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit der Lieferant von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Lieferant etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
10.2 Der Lieferant ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Lieferant an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird der Lieferant nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 11 Software
11.1 Vertragsgegenstand ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Dem Kunden obliegt die Prüfung, ob die Programmfunktionen seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm selbstverantwortlich getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2 Werden Programme für käufereigene Hardware eingesetzt, ist der Kunde für das Zusammenwirken der Programme mit seiner Hardware selbst verantwortlich.
11.3 Die von dem Lieferanten zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich bzw. im Rahmen der mit ihm vertraglich getroffenen Vereinbarung einzusetzen. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben dem Lieferanten vorbehalten.
11.4 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, unübertragbares Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware, befristet gemäß den Regelungen des Lieferumfangs überlassen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
11.6 Die Haftung des Lieferanten für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
11.7 Ergänzend zu Ziffer 8 gelten im Rahmen der Mängelansprüche hinsichtlich Software folgende Bedingungen:
11.8 Bei Vorliegen eines Sachmangels wird der Lieferant selbst oder über von ihm beauftragte Dritte zunächst versuchen, den Fehler zu beheben bzw. beheben zu lassen. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Lieferant dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten (Workarounds), egal ob softwarebasiert oder durch Anleitung, zur Verfügung stellt, die den Mangel beheben, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die Software im Wesentlichen uneingeschränkt nutzbar bleibt.
11.9 Der Lieferant kann für den Fall von Rechtsmängeln der Software auf seine eigenen Kosten und nach seiner Wahl:
a) dem Kunden das Recht verschaffen, die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, zu nutzen;
b) die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, abändern und abwandeln um die Verletzung zu beseitigen; oder
c) die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, durch eine andere Software von vergleichbarer Leistungsfähigkeit ersetzen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist.
§ 12 Produkthaftung
12.1 Der Kunde wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde den Lieferanten im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Ware nicht zu vertreten.
12.2 Wird der Lieferant aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die der Lieferant für erforderlich und zweckmäßig hält und den Lieferanten hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
12.3 Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
§ 13 Geheimhaltung
13.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).
13.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
13.3 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
§ 14 Datenschutz
14.1 Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
14.2 Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
14.3 Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
14.4 Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Homepage https://www.haefele.de/de/info/datenschutz/646/.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragssprache ist deutsch.
15.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und des Lieferanten ist Geschäftssitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
15.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.
15.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.5 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten das am Sitz des Lieferanten zuständige Amtsgericht. Der Lieferant ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
Stand: März 2024